Die Ausbreitung des Coronavirus und der von ihm ausgelösten Lungenkrankheit COVID-19 stellt den Verbraucheralltag an vielen Stellen auf den Kopf. Antworten auf die Fragen, die uns am häufigsten erreichen, finden Sie hier. Gleichzeitig bitten wir Sie um einen besonnenen und verantwortungsvollen Umgang miteinander. Nutzen Sie Ihre Rechte als Verbraucher, aber führen Sie sich auch vor Augen, dass die Corona-Krise gerade für kleine Firmen oder Kulturschaffende existenzbedrohend sein kann.
> Fragen zu HAUSHALT UND FAMILIE <
Ausgangssperren / Kontaktsperren: Wofür darf ich jetzt noch nach draußen?
Hier müssen derzeit zwei verschiedene Maßnahmen unterschieden werden: Eine „Kontaktsperre“ gibt es seit 22. März in ganz Deutschland. Weitreichender sind „Ausgangssperren“, die es in einzelnen, besonders betroffenen Städten geben kann, und die teils schärfere Einschnitte bedeuten.
Die Bundesregierung hat am 22. März mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer eine so genannte „Kontaktsperre“ für ganz Deutschland beschlossen. Danach gilt nun vorerst für 14 Tage:
- Sie dürfen mit Personen das Haus verlassen, die mit Ihnen im selben Haushalt wohnen.
- Sie dürfen sich draußen mit maximal einer anderen Person zu zweit treffen, die nicht mit Ihnen im selben Haushalt wohnt.
- Zu allen anderen Personen sollen Sie draußen möglichst mindestens 1,5 Meter Abstand halten. Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr sind dennoch möglich.
- Joggingrunden, Spielen mit den eigenen Kindern oder Gassi-Gänge – also individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft – sind weiterhin erlaubt. Auch der Weg zur Arbeit oder zur Notbetreuung der Kinder bleibt erlaubt, ebenso Einkäufe, Arztbesuche zu nötigen Terminen und Prüfungen sowie Hilfe für andere.
- Geschlossen sind nun bundesweit Restaurants (wobei die Mitnahme von Speisen sowie Lieferdienste weiterhin erlaubt sind). Ebenfalls zu bleiben müssen Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (z.B. Friseure) – Ausnahmen gelten nur für medizinisch notwendige Dienste.
Daneben kann es in einzelnen Kommunen Ausgangssperren als schärfere Maßnahme geben. Einige Städte verhängen solche Ausgangssperren unabhängig von den bundesweiten Regelungen bzw. denjenigen in ihren Bundesländern. Wie weit diese Ausgangssperren gehen, ist unterschiedlich. Manchmal dürfen Sie auch einzeln oder mit wenigen weiteren Personen rausgehen.
Sie müssen aber auch bei Ausgangssperren keine Angst haben, jetzt nicht mehr an Lebensmittel zu kommen:
- Sie dürfen auf Wochenmärkten und in Supermärkten einkaufen. Auch Tankstellen sind offen.
- Je nach Stadt kommen weitere Ausnahmen hinzu, z.B. für Bau- und Gartenbaumärkte.
- Zur Arbeit dürfen Sie mit einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers. Tipp: Fragen Sie Ihren Arbeitgeber danach, auch wenn in Ihrer Gemeinde noch keine Ausgangssperre verhängt wurde.
- Arzttermine dürfen Sie wahrnehmen.
- Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, falls Sie eine Ausnahmegenehmigung in einem besonderen Fall erhalten wollen.
Juristisch handelt es sich bei der Ausgangssperre um eine so genannte „Allgemeinverfügung“. Diese werden zum Beispiel durch Aushang an den Verkündungstafeln der Gemeinden bekanntgegeben. Sie erfahren von einer Ausgangssperre auch auf der Webseite Ihrer Stadt, meist schon auf der Startseite. Wann genau sie wirksam wird, steht in der jeweiligen Allgemeinverfügung.
Wenn Sie sich nicht an Kontaktsperren / Ausgangssperre halten, müssen Sie mit der Verhängung von Bußgeldern rechnen – etwa in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gestaffelt bis zu 25.000 Euro!
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