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Beratungsprotokolle: Besserer Schutz für Anleger

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Seit Beginn des Jahres 2010 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, jede Anlageberatung von Privatkunden zu protokollieren. So steht es in § 34 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG); dieser Paragraph ist durch das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ neu eingefügt worden. Die Verbraucherzentrale erklärt, was sich hinter dem Gesetz mit dem komplizierten Namen verbirgt.

Was sind die Ziele der Protokollpflicht?

Das Gesetz soll Privatkunden besser vor falscher Anlageberatung schützen. So müssen Anlageberater nun jedes Beratungsgespräch zu Wertpapieren mit einem Protokoll dokumentieren und ihren Kunden das Protokoll vor einem Geschäftsabschluss aushändigen. Damit sollen Anleger kontrollieren können, ob das Beratungsgespräch korrekt wiedergegeben wurde.

Auch in einer Auseinandersetzung zwischen Anlegern und Geldinstituten wegen fehlerhafter Beratung soll das Protokoll die Kunden unterstützen. Vor Gericht sollen sie sich darauf berufen können. So ist denkbar, dass aus einem Protokoll hervorgeht, dass ein Kunde eine risikolose Anlageform gewünscht hat. Hat das Institut dennoch eine riskante Wertpapieranlage empfohlen, muss es beweisen, dass es trotz dieses offensichtlichen Widerspruchs korrekt beraten hat.

Darüber hinaus wurde durch das Gesetz auch die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung angepasst: Anleger haben nun bis zu zehn Jahre Zeit, vor Gericht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend zu machen. Doch Vorsicht: Diese Frist verkürzt sich, wenn der Anleger erkennt (oder erkennen muss), dass er falsch beraten wurde. Vor der Neuregelung betrug die Frist nur drei Jahre (§ 37a WpHG alte Fassung).

Bei der Frage, wann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung verjährt, sind viele Besonderheiten zu beachten. So macht es einen Unterschied, ob der Berater vorsätzlich oder bloß fahrlässig grhandelt hat. Auch die Kenntnis des Anlegers über Beratungsfehler und der Zeitpunkt der Beratung verändert die Berechnung. Lassen Sie im Zweifel mögliche Schadensersatzansprüche und ihre Verjährung durch einen Rechtsanwalt prüfen.

Für Beratungsgespräche, in denen es nicht um Wertpapiere geht, ist weiterhin kein Beratungsprotokoll vorgeschrieben. Die Beratung etwa zu Tagesgeldkonten oder unternehmerischen Beteiligungen ist also nicht von der Protokollpflicht betroffen.

Was steht im Beratungsprotokoll?

Wie die Beratungsprotokolle im Einzelnen aussehen, bleibt den Banken selbst überlassen – der Gesetzgeber macht lediglich allgemeine Vorgaben. Danach muss das Protokoll enthalten:

  1. den Anlass des Beratungsgespräches,
  2. die Dauer des Gespräches,
  3. die für die Beratung relevanten Informationen über die persönliche Situation des Kunden,
  4. Angaben über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, um die es im Gespräch geht,
  5. die Wünsche und Anlageziele des Kunden und deren Gewichtung und
  6. die Produktempfehlungen des Beraters sowie deren Begründung.

Der Berater muss das Protokoll unterschreiben und dem Kunden ein Exemplar aushändigen – vor dem Abschluss eines Geschäfts. Falls das nicht möglich ist – etwa bei telefonischer Anlageberatung – muss der Berater dem Kunden das Protokoll unverzüglich zusenden.
Er muss in diesem Fall im Protokoll außerdem vermerken, dass der Kunde ausdrücklich einen Geschäftsabschluss vor Erhalt des Protokolls gewünscht hat. Und: Die Bank muss dem Kunden ein einwöchiges Rücktrittsrecht für den Fall einräumen, dass das Protokoll fehlerhaft oder unvollständig ist. Auch das muss im Protokoll vermerkt werden.
Der Kunde selbst muss das Protokoll nicht unterschreiben.

Worauf Kunden besonders achten sollten

Das Protokoll soll dem Schutz der Kunden dienen. Dieser Schutz kann aber nur funktionieren, wenn Sie das Protokoll gründlich prüfen, bevor Sie ein Anlageprodukt erwerben:

    • Auf Vollständigkeit achten: Das Protokoll muss Angaben über den Anlass, den Verlauf und die Dauer des Beratungsgesprächs enthalten. Auch die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und Anlageziele sind zu dokumentieren. Aufzulisten sind ebenfalls die Produkte, zu denen der Berater rät, sowie die Gründe für seine Empfehlungen. Der Berater muss das Protokoll unterschreiben und dem Kunden ein Exemplar aushändigen.

    • Protokoll sorgfältig lesen: Lesen Sie die Unterlagen durch, die Ihr Bankberater Ihnen aushändigt. Und bestehen Sie auf Änderungen, wenn Ihnen Unstimmigkeiten auffallen oder der Inhalt des Protokolls nicht dem Gesprächsverlauf entspricht. Wird Ihre persönliche Situation anders dargestellt, als Sie sie geschildert haben? Stimmen die protokollierten Anlageziele nicht mit Ihren Vorgaben überein? Können Sie die Begründung für die Empfehlung eines Produktes nicht nachvollziehen? Dann weisen Sie Ihren Berater darauf hin.

    • Protokoll nicht unterschreiben: Wissen sollten Sie auch: Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass Sie als Verbraucher das Protokoll unterzeichnen. Verpflichtend ist nur die Unterschrift des Beraters. Besteht Ihre Bank trotzdem auf einer Unterschrift, dann dient das nicht dem Schutz des Anlegers – sondern der Absicherung der Bank. Die Bank wird Ihre Unterschrift in einer eventuellen Auseinandersetzung wegen Falschberatung nämlich so deuten wollen, als hätten Sie den Inhalt des Protokolls damit anerkannt.

    • Rücktrittsrecht nutzen: Denken Sie daran, dass Sie ein Rücktrittsrecht haben, falls Sie ein Anlagegeschäft telefonisch abgeschlossen haben und das Protokoll nicht vor dem Abschluss des Geschäftes erhalten. In diesem Fall können Sie noch eine Woche nach Erhalt des Protokolls von dem Geschäft zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt aber nur, wenn das Protokoll inhaltlich falsch oder unvollständig ist – es ist kein uneingeschränktes Widerrufsrecht wie bei anderen Fernabsatzgeschäften. Trotzdem: Sollten Sie Streit mit Ihrer Bank bekommen, weil Sie von einem Geschäft zurücktreten, dann muss die Bank beweisen, dass das Protokoll korrekt war – nicht Sie als Kunde.

  • Nicht aufs Protokoll allein verlassen: Gerade bei wichtigen Beratungsgesprächen sollten Sie sich nicht auf das Protokoll alleine verlassen. Nehmen Sie einen Zeugen mit zur Bank, der bei möglichen Streitigkeiten im Nachhinein Ihre Sicht der Dinge bestätigen kann. Achten Sie aber darauf, dass Ihr Zeuge nicht mit Ihnen Vertragspartner wird. Wenn Sie Ihren Ehepartner als Zeugen mitbringen, dann sollte dieser also nicht gemeinsam mit Ihnen das Geschäft abschließen. In diesem Fall kann er nämlich kein Zeuge mehr sein.

Am besten sind Kunden für Beratungsgespräche gewappnet, wenn sie sich schon zu Hause gründlich darauf vorbereiten. Dabei hilft unsere Checkliste.

Sollte Ihre Bank Ihnen kein Beratungsprotokoll aushändigen, dann verstößt die Bank gegen das Gesetz. Für Sie als Verbraucher ergeben sich dadurch keine rechtlichen Nachteile. Sie können den Gesetzesverstoß aber der Verbraucherzentrale melden. Die Verbraucherzentrale kann dann rechtliche Schritte gegen die Bank einleiten.

PRESSEKONTAKT

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von factum
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