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Betriebsrente: Das müssen Verbraucher zum neuen Gesetz wissen

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Neue Variante ab 2018

Zu den fünf bereits existierenden Betriebsrenten-Modellen kommt frühestens ab 1. Januar 2018 eine weitere Variante hinzu: das Sozialpartnermodell. Der Verbraucher muss also zunächst nichts tun. Ob die neuen Betriebsrenten-Angebote dann für Arbeitnehmer besser sein werden als schon bestehende Verträge, kann nicht pauschal beantwortet werden. Denn das hängt von individuellen Faktoren wie dem gewählten Produkt, dem Einkommen sowie dem Arbeitgeber-Zuschuss ab.

Vor- und Nachteile der Neuerungen für Verbraucher

    • Keine Haftung mehr
      Beim Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber künftig nicht mehr für die zugesagte Rente haften. Er muss also keine bestimmte Rentenhöhe oder sonstige Leistung zusagen, die sich aus den bAV-Beiträgen ergeben. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass aufgrund der für Arbeitgeber günstigeren Haftungsregelung mehr Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere – eine betriebliche Altersvorsorge anbieten.

 

    • Garantieverbot
      Versorgungseinrichtungen, die eine betriebliche Altersvorsorge durchführen, dürfen Arbeitnehmern keine Leistungen garantieren: Weder eingezahlte Beiträge (wie bei der Riester-Rente) noch eine bestimmte Rentenhöhe sind garantiert. Der Gesetzgeber gibt der Versorgungseinrichtung so die Möglichkeit, die Beiträge rentabler anzulegen. Zum Beispiel durch eine höhere Aktienquote oder Investmentfonds.

      Ob dies am Ende zu einer höheren Rendite und somit mehr Rente führt, hängt deshalb jedoch von der Entwicklung am Kapitalmarkt sowie dem Anlagegeschick der jeweiligen Versorgungseinrichtung ab – es sind somit auch Verluste möglich. Diese sollen jedoch durch den Aufbau geeigneter Sicherheitspuffer durch die Tarifpartner vermieden werden.
      Tipp: Arbeitnehmer, die eine bAV wünschen, aber mit Garantie, können statt des neuen Modells einen der bisherigen Durchführungswege wählen, etwa eine Direktversicherung. Diese werden weiter angeboten.

 

    • Automatisches Sparen, wenn man nicht widerspricht
      Die Tarifpartner dürfen sich zukünftig auf ein sogenanntes „Opt-Out“ einigen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer im Rahmen des neuen Sozialpartnermodells automatisch Teile ihres Einkommens sparen, solange sie nicht aktiv widersprechen. Bislang mussten Arbeitnehmer für einen bAV-Vertrag selbst aktiv werden. Die Änderung zum „Opt-Out“ soll die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge steigern.

 

    • Zuschuss für Geringverdiener
      Arbeitgeber erhalten eine Steuervergünstigung, wenn sie die Sparanstrengungen ihrer gering verdienenden Mitarbeiter unterstützen. Für Beschäftige, die weniger als 2.200 Euro brutto im Monat verdienen, können Arbeitgeber 30 Prozent des Sparbeitrags mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Bei einem Arbeitgeberzuschuss zwischen 240 bis 480 Euro jährlich spart der Arbeitgeber somit 72 bis 144 Euro pro Jahr.
      Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, diesen Zuschuss zu zahlen.

 

    • Freibetrag bei Anrechnung auf Grundsicherung im Alter
      Durch die Anrechenbarkeit auf die Grundsicherung lohnte sich eine betriebliche oder private Altersvorsorge für Geringverdiener bislang kaum. Denn sowohl Renten aus betrieblicher Altersvorsorge als auch Riester-Renten wurden beim Anspruch auf Grundsicherung im Alter 1:1 gegengerechnet. Wer sparte, hatte im Alter also nicht mehr als jemand, der nicht vorgesorgt hatte.

      Zukünftig wird es einen Freibetrag auf geförderte Sparformen geben – er beträgt 100 Euro plus 30 Prozent der darüber betragenden Zusatzrente, jedoch maximal die Hälfte des Regelbedarfs für Alleinstehende (204,50 Euro im Jahr 2017). Voraussetzung: Die Verträge sehen eine lebenslange Rentenzahlung vor und keine – auch teilweise – Kapitalauszahlung bei Renteneintritt.

 

    • Verbesserungen bei der Riester-Rente
      Die Grundzulage steigt von bisher 154 auf 175 Euro. Zudem wird die sogenannte Doppelverbeitragung bei der betrieblichen Riesterrente abgeschafft. Bisher mussten gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtige Rentner den vollen Beitragssatz auf betriebliche Riesterrenten zahlen. Ihre Einzahlungen in der Ansparphase waren aber nicht sozialabgabenfrei. Daher lohnten sich betriebliche Riester-Verträge bisher kaum.

 

    • Neuer Pflicht-Zuschuss der Arbeitgeber
      Wenn Beschäftigte im Rahmen der Betriebsrente eigenes Geld sparen (Entgeltumwandlung), müssen sie auf diesen Gehaltsteil bis zu einem Höchstbetrag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Im Gegenzug müssen sie aber später die ausgezahlte Betriebsrente versteuern. Gesetzlich Versicherte müssen zudem auf die Rentenzahlung den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag der Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen. Zurzeit sind das je nach Krankenkasse zusammen etwa 20 Prozent.
      In der Ansparphase spart auch das Unternehmen seinen Arbeitgeberanteil – für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind das zurzeit etwa 19,5 Prozent. Bisher waren Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, diese Ersparnis an die Arbeitnehmer weiterzugeben. Das soll sich mit dem Sozialpartnermodell ändern: Mindestens 15 Prozent des umgewandelten bAV-Beitrags müssen künftig an die jeweilige Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Ob diese 15 Prozent letztlich 1:1 im Vertrag des jeweiligen Arbeitnehmers landen, hängt allerdings von der konkreten Regelung im Tarifvertrag ab.
      Außerdem: Beisteuern müssen Arbeitgeber diese 15 Prozent nur, falls die sozialversicherungspflichtige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt im Jahr 2017 in der Krankenversicherung 4.350 Euro und in der Rentenversicherung (West) 6.350 Euro im Monat. Praktisch bedeutet das: Wenn Arbeitnehmer mehr als 6.350 Euro im Monat verdienen, spart der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge und muss folglich auch keinen Zuschuss zahlen.

      Wichtig: Auch der Arbeitnehmer spart bei der Umwandlung von Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialabgaben, muss im Alter aber trotzdem auf die Betriebsrente Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

      Privat Krankenversicherte sparen im Rahmen der Entgeltumwandlung in der Sparphase keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, müssen aber – sofern sie auch als Rentner weiterhin privat versichert sind – daher auf die Betriebsrente auch keine bezahlen.

 

    • Nicht-tarifgebundene Unternehmen
      Das neue Sozialpartnermodell können auch Betriebe nutzen, die nicht tarifgebunden sind.

 

  • Höhere Steuerfreigrenzen
    Statt vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) können Arbeitnehmer zukünftig acht Prozent steuerfrei sparen. Für die Ersparnis bei den Sozialversicherungsabgaben bleibt es allerdings bei der bisherigen Grenze von vier Prozent.

Was sollen Verbraucher tun?

    • Wer schon einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge hat, für den ändert sich erst einmal nichts. Daher gibt es auch keine Notwendigkeit für Arbeitnehmer, kurzfristig den bisherigen Vertrag zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen. Ob man mit einem neuen Vertrag besser fährt, kann man erst sagen, wenn die neuen Angebote vorliegen. Das ist frühestens 2018 der Fall.

 

    • Ein Wechsel des Vertrags sollte gut überlegt sein, denn das Sozialpartnermodell hat nicht Vor- sondern auch Nachteile zur Folge. So können Altverträge möglicherweise noch bessere Regelungen und/oder günstigere Konditionen enthalten als Neuverträge: Zum Beispiel einen (deutlichen höheren) Garantiezins, eine ergänzende Absicherung für Hinterbliebene und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

  • Generell sollten alte und neue Verträgen also genau angeschaut und verglichen werden. Hierbei hilft auch die Beratung zur privaten Altersvorsorge Ihrer Verbraucherzentrale.

Quelle:https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/altersvorsorge/betriebsrente-das-muessen-verbraucher-zum-neuen-gesetz-wissen-13730

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von factum
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